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Zitat:
Ja aber hast du da den Garagisten darauf angesprochen und eine Mangel- behebung gefordert? Denn hier kann es sich durchaus um einen Folgeschaden handeln und eine ev. Kostenbeteiligung wäre nicht auszuschliessen.... |
#12
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Kenne nicht genau das Schweizer Zivilrecht.Deshalb beschreibe ich Dir mal wie es nach Deutschem Recht aussieht. Dies müsste ähnlich wenn nicht gleich sein.
Da deine Garntiezeit überschritten ist, bleiben Dir Deine Gewährleistungsrechte. Dies bedeutet dass Du innerhalb der ersten 2 Jahre Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kannst. Der Verkäufer kann jedoch die Gewährleistung bei gebrauchten Fahrzeugen auf ein Jahr vertraglich verkürzen.(Dies müsste dann in deinen Kaufvertrag stehen oder in den AGB stehen). Ist dies nicht der Fall oder liegst Du noch (wenn auch nur knapp) unter dem vereinbarten Jahr müssten Deine Mängel schon bei Gefahrübergang sprich Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben. Beziehungsweise die Ursach für deine Mängel müssten schon vorhanden gewesen sein. Problematisch ist jedoch, dass Du nicht zu erst zu Deinem Verkäufer bist, denn diesem muss ein Recht zur 2. Andiehnung eingeräumt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine Notreperatur handelt. Wenn also all diese Dinge nicht auf Dich zu trefrfen sieht es in der Tat schlecht mit Mängelansprüchen aus. Eine weitere Möglichkeit, die hier schon angesprochen wurde ist deine Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Sprich Du beseitigst durch Erklärung deine Willenserklärung. Der Vertrag wird also nie bestehend angesehen.Er bekommt Auto zurück, Du bekommst Geld zurück (abzüglich evtl Nutzungen und Gebrauchsvorteile ) Deine schon getätigten Zahlungen für Reperaturen würdest Du dann als Aufwendungen ersetzt bekommen. Hierzu müsste Dich der Verkäufer getäuscht haben um dich zum Vertragsschluss zu bewegen. Du müsstest demnach nachweisen, dass der Verkäufer den/die Mängel(ursachen) bei Verkauf kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Hoffe konnte etwas helfen. |
#13
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Zitat:
das ist absolut richtig so... Die vorhandenen Fristen sind MINIMAL Laufzeiten, die nicht unterschritten werden dürfen. Zitat:
Ein Garagist kann bei einem Occasionsauto belangt werden, für allfällige Garantiefälle. Denn ein Garagist hat gar nicht die Möglichkeit einen sogenannten "ab Platz verkauf" zu tätigen. Der Autoverkauf gehört zu seinem Business. Somit kann man als Käufer davon ausgehen, dass der Wagen in Ordnung ist und somit hat er eine gesetzliche Garantie abzugeben. Falls der Garagist wichtige Mängel verschweigt ( und hiervon wird automatisch ausgegangen ) kann natürlich gegen ihn geklagt werden. Der Vertrag wäre in so einem Fall nichtig und du kannst dein Geld zurückfordern. Hierbei spielt es keine Rolle ob der Garagist bereit wäre das Auto zu reparieren. Da es nie einen Vertrag gab bist du nicht dazu gezwungen auf seine Reperaturversuche einzugehen. Bei Privatverkäufen ist dies genau das Gegenteil in der Schweiz. Wenn nicht anderst vereinbart gibt es hier keine Garantie (Achtung: in Deutschland ist die Garantie bei Privatverkäufen ebenfalls vorhanden wenn nicht anders vereinbart). Geändert von bundesrat (14.11.2006 um 09:34 Uhr). |
#14
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Hallo Leute
Da ich früher selber einmal Mech. war muss ich hier allerdings den Einwand bringen, dass kein Mechaniker der Welt 1 Jahr im voraus erkennen kann ob sich dann in einem Jahr ein Ventil verabschiedet, da sich dieser Schaden meistens nicht ankündigt und innerhalb 1 Sekunde passieren kann. Saluti Alfapazzo |
#15
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@alfapazzo:
das ist natürlich klar. jedoch kann ein mech sehr wohl sehen, ob sich die kupplung innerhalb der nächsten paar kilometer verabschiedet oder die bremsen gleich gewechselt werden müssen usw... |
#16
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Zitat:
Aber bist du nicht in dem du das Fahrzeug kaufst automatisch einen Vertrag eingegangen und musst dem Verkäufer die Chance auf Nachbesserung ein- räumen...? |
#17
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Zitat:
Das ist richtig ! Ich beziehe mich bei meiner Äusserung nur speziell auf diesen Fall, der von oT2 eröffnet wurde mit dem Ventilschaden. Saluti Umberto |
#18
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Habe gestern noch mit meinem "aktuellen" mech gesprochen (er hat den Motor jetzt aufgemacht). Er sagte das sei auf keinen Fall irgendein Folgeschaden vom Überhitzen oder so, das sei einfach passiert... Einfach kapput.. Dann ist auch klar, dass ich wahrscheinlich nullkommanix vom anderen erwarten kann, werde aber dennoch mal noch dort vorbeigehen (habe noch meine Winterpneus dort) und ihn mal darauf ansprechen.
Hätte mir auch eine spannendere Fortsetzung gewünscht, vor allem, weil ich so viele interessante Antworten erhalten habe! Wirklich super Jungs, danke vielmals! |
#19
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Zitat:
NEIN! dann wärst du den Vertrag eingegangen unter einräumen falscher Tatsachen!klar kannst du das auto behalten wollen und ihn gegen Selbstkosten(des mechs) deinen wagen reparieren lassen... |
#20
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Bei wem liegt dann aber die Beweispflicht...?
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