#1
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Evt. Haftung des Verkäufers?
Hallo zusammen
Vor einem Jahr habe ich mir einen 156 zugelegt (JG 1999, 45'000 KM), von einer meiner jetzigen Meinung nach "schlechten" Garage. Nach nun gut einem Jahr stehen mir Reperaturen an, die etwa CHF 5'000.-- betragen, plus minus... Wahrscheinlich ein kaputtes Ventil, der Kopf muss runter und und und... Das Auto bring ich schon seit einiger Zeit zu einem anderen Garagisten. Ist es nun möglich, den alten Garagisten für den Schaden haftbar zu machen? Garantie hatte ich drei Monate und in dieser Zeit mussten einige Dinge (darunter auch die Wasserpumpe, Zahnriemen liess er aber drin ) ausgewechselt werden... Oder muss das bewiesen werden? Hattet ihr schon Erfahrungen gemacht, in diese Richtung? Gruss Sandro |
#2
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Na die Garantiezeit ist abgelaufen. Was hattest du für eine Garantie. Garagegaratie oder Eurotax? Eigentlich sollte für so ein Auto schon eine Eurotaxgarantie angeboten werden.
Aber denke nicht, dass du den Verkäufer dafür haftbar machen kannst.
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----------------------------- Il Cuore ha sempre ragione |
#3
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Zitat:
Hatte drei Monate Garagengarantie, Eurotaxgarantie wurde mir nicht angeboten... Hm... Ich werde bestimmt mal mit dem ein Wörtchen sprechen, aber ja dass ich da etwas bekomme, sieht wahrscheindlich eher schlecht aus. Oder mit Verkehrs-Rechtsschutz? Wär das noch eine möglichkeit? |
#4
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o2T, bin da kein wahrlich kein profi, aber ich denke Deine karten stehen
mehr als schlecht! nicht vergessen, dass das fahrzeug mittlerweile 7/8 jahre alt ist, da 'geht halt mal was kaputt'. bei Occ. kauf grundsaetzlich immer eine - wenigstens Eurotax garantie verlangen - kann ja bestandteil der verhandlung sein. ich wuerde es auf die 'anstaendige' tour versuchen, mit der aktuellen offerte deines neuen garagisten mal zum 'alten' garagisten und in einem netten gespraech rausfinden ob er bereit ist, den schaden zu reparieren. vielleicht zeigt er sich ja kulant und uebernimmt teilweise arbeit oder ersatzteile. gruss iwan
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Aus dem All betrachtet, ist die Erde weiss und blau. Das kann kein Zufall sein |
#5
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Wenn einer dir das Auto verkauft hat, musst du zuerst ihn dafür belangen weil
er dafür geradestehen muss laut OR, wobei das Problem ist dann das du der Garage die Möglichkeit geben musst die Mängel zu beheben. Wenn du das Auto einer anderen Garage bringst und die die Arbeit machen ohne das du der alten Garage die Möglichkeit gegeben hast die Mängel zu beseitigen kannst du mit 99% auch die Kosten selber tragen. |
#6
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@Evo, ich dachte immer, dass die garagisten mit der 'grosszuegigen'
garantie von 3 monaten die OR garantie von 12 monaten ausschalten? mit anderen worten, die 3 monatsgarantie welche sie sich oft sogar noch bezahlen lassen ist eigentlich laecherlich, lieber darauf verzichten, dann hat man naemlich eine gewaehrleistung von 12 monaten, eben laut OR. gruss iwan
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Aus dem All betrachtet, ist die Erde weiss und blau. Das kann kein Zufall sein |
#7
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Letztendlich ist es sowieso komisch, eine Garage für den Verkauf eines "schlechten" Autos Haftbar zu machen, besonders wenn die Garantie schon länger abgelaufen ist.
Versetzt euch mal in die Lage des Garagisten; auch er ist kein Hellseher.
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'92 Uno Turbo i.e. 1.4 Racing (verkauft) '91 Tipo SEDICIVALVOLE (verkauft) '94 Lancia Thema Turbo 16V SW '81 VW Golf GL (abgemeldet) '95 Punto GT (verkauft) '95 Alfa Romeo 155 V6 FL Rosso Proteo (verkauft) '95 Alfa Romeo 155 Q4 FL |
#8
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Darum gibt es das OR, das eben solche Garagisten die Autos RICHTIG anschauen und dann weiterverkaufen. Ich hatte einen aehnlichen Fall mit einem 155er 2.5V6. Mit 110000 Kilometer gekauft, Frisch ab Service MFK etc.
Nach einem Monat kam die Kupplung, obwohl er mir gesagt hat die sei ersetzt worden, 2 Wochen spaeter die Wasserpumpe. Ich habe Ihm beide male die Moeglichkeit nach OR gegeben den Schaden zu reparieren, was er dann auch getan hat, und ich musste mich an den Kosten zu 20% beteiligen, was bedeutet das ich die Kupplung und Zahnriemen mit Pumpe und Spannrollen fuer 320 CHF bekommen habe. Ich habe in der Verhandlung damals so argumentiert, das man eine Kupplung die nach 500 Kilometer kommt, auch schon vorher haette sehen oder feststellen koennen das sie kommen wird. Das mit der Wasserpumpe habe ich dann nicht mal mehr argumentieren muessen, den als ich 2 Wochen nach der Kupplungsgeschichte angerufen habe, sagte er einfach, Ok kommen Sie vorbei. Ich denke mal das bei einem Alfa auch wenn er "schon" 7/8 Jahre alt ist, solche Sachen wie oben beschrieben doch feststellen kann, und wenn ich nicht mal nach einem Jahr Rechnungen von 5000 CHF und mehr haette wuerde ich einfach mal zu Ihm gehen und Ihn fragen wie er sich das Vorstellt. Denn das kann nicht sein das man sooo viel Uebersieht oder? Nutz das OR, mach Dich schlau, ruf mal zuerst eine Rechtsberatung an, und lege die eine Verhandlungsstrategie zurecht wo Du Deine Ziele und Needs klar fuer Dich feststellst, und danach Deine Fragen und Verhandlungsreden ueberlegst. Nuetzt meistens sehr viel... Geh aber Freundlich ins Gespraech, und nutz die OR argumentation erst wenn er nicht mit sich diskutieren laesst... Viel Glueck |
#9
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@iwan und evo, da geb ich euch Recht, wahrscheindlich wäre es bestimmt besser gewesen mit dem Auto bei der Garage vorbeizugehen, bei der ich ihn gekauft habe, aber dazu fehlt mir schlicht und einfach das Vertrauen. Vor allem hätte ich auch kein gutes Gewissen, wenn ich wüsste, dass der nochmals an meinem Auto rumschraubt.
@theboxer, klar du hast auch recht, niemand sieht das vorraus, aber in der Garantiezeit ist mir das Auto zweimal Überhitz, mit rauchendem Motor etc, eventuell könnte sich ja ein Folgeschaden daraus ergeben haben... @madmax79, das er es übersieht kann ich verstehen, das sind ja Sachen, die einem nicht auf den ersten Blick auffallen... Ich werde mich nun mal im OR schlau machen und nachschauen, ob ich eventuell etwas darin finde was mir weiterhilft, des weiteren werde ich auch eine Rechtsberatung kontaktieren. Leider habe ich keinen Verkehrsrechtsschutz, nur eine Privatrechtsschutz. Werde mir aber das wahrscheindlich noch zulegen... Danke euch auch für die interessanten Antworten und verschiedenen Meinungen! |
#10
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Zitat:
Ist eben glaub ich nicht so einfach, dachte es auch das es so ist, aber eben OR greift im Normalfall schon, weiss eben nicht ob das auch gilt wenn vertrag- lich etwas anderes abgemacht wurde (Vertragsrecht) was dann greift wenn man diese versucht auszuschliessen oder auszugrenzen, aber wie ich es im Kopf habe greift eigentlich immer das OR, solange man versucht die "Mindest- anforderung" zu kürzen ist der Vertrag in dieser Hinsicht nichtig...? Sprich ab Platz ohne Garantie gibt es so in dem Sinne ja nicht, theoretisch müsste der Verkäufer eigentlich alle Mängel benennen und auflisten um diese auszuschliessen, sprich wenn er jetzt einen Mangel verheimlicht kann man ihn dafür belangen, wir hatten mal so einen Fall wo ein Kunde ein Fahrzeug ver- traglich ab Platz ohne Garantie gekauft hat und dort hat er danach verlangt das diverse Reparaturen gemacht werden, auf was sich dann mein damaliger Chef einliess nachdem der Kunde den Anwalt eingeschaltet hatte...? Geändert von evo (13.11.2006 um 10:40 Uhr). |