Alfa Forum Schweiz - Einzelnen Beitrag anzeigen - Polizei verfolgt arme Tessinerin
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Alt 02.02.2005, 16:10
papageno papageno ist offline
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Zitat:
Zitat von Simonne
Hallöchen!

Nach intensivem Studium derselben meinte er, ich müsse mein Auto im Kanton Bern anmelden.
Ich sagte ihm, dass ich nur Wochenaufenthalterin sei und im Tessin wohne. Er meinte, man müsse das Auto dort anmelden, wo man sich hauptsächlich aufhalte, unabhängig vom Wohnort.
Darauf ging das Gespräch ein wenig hin und her und er meinte, er müsse das beim Strassenverkehrsamt melden. Ich erklärte ihm darauf, dass er sich diesen Brief sparen könne, da ich in einem solchen Fall mein Auto auf meine (Tessiner) Mutter umschreiben und die Schilder trotzdem behalten würde.


Mal ehrlich: Was dieser liebe Mensch mir erzählt hat, kann doch gar nicht sein, oder? Zumal ich für Berner Kontrollschilder ja eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen müsste, was nicht geht, da ich im Tessin angemeldet bin... Er hat jedenfalls meine Telefonnummer aufgeschrieben und will sich wieder melden...

Gruss

Eine verfolgte Tessinerin

Hallo,

das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern erteilt Dir unter Umständen folgende Auskunft: "Für die Zuteilung der Kontrollschilder ist der Standort massgebend. Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird."

In Deinem Fall liegt aber eine Ausnahme von der Regel vor.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). Das bedeutet, dass das Fahrzeug grundsätzlich im Standortkanton einzulösen ist.

Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51; abgekürzt VZV). Nach Art. 77 Abs. 2 VZV gilt der Wohnsitz des Halters als Standort: bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden (lit. a); bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden (lit. b); bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb und ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters (lit. c). Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt (Art. 78 Abs. 1 SVG).

Deine Eigenschaft als Halterin des Fahrzeugs dürfte unbestritten sein. Als Wochenaufenthalterin hast Du das Fahrzeug m.E. in Deinem Wohnsitzkanton, also dem Kanton Tessin, zuzulassen bzw. einzulösen. Im Streitfall wird Dir das Tessiner Strassenverkersamt sicher behilflich sein. Die Ticino-Nummer bleibt Dir also erhalten!

Herzliche Grüsse vom Bodensee,
Dario
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Herzliche Grüsse vom Bodensee
Dario

Geändert von papageno (02.02.2005 um 16:32 Uhr).
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