Alfa Forum Schweiz - Import aus dem Ausland und deren Vor- sprich Nachteile
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salach 03.09.2002 12:56

was muss man beim importieren aus deutschland beachten?
 
hoi zäme.

wenn ich aus deutschöand ein auto importieren will,w as kommt da alles an kosten und unannehmlichkeiten auf mich zu?
hat das schon mal jemand gemacht?

danke und gruss,

holger

evo 03.09.2002 13:28

Beim Kauf des Fahrzeugs im Ausland kann die dort erhobene MWST abgerechnet werden zT über 20% Einsparung (ausgenommen Privatkauf) bei der Einfuhr muss die schweizer MWST hinzugerechnet werden (7.6% ) hinzukommen eine Zusatzgebühr von ca. 5 % plus Verzollungskosten ca. 100.-- Vorführ- und Bereitstellungskosten ca. 300.--.

Für zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge gilt folgendes Vorgehen:
1. Import mit EG-Uebereinstimmungsbescheinigung (für Personenwagen)

Mit einer EG-Uebereinstimmungsbescheinigung kann das Fahrzeug direkt beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung angemeldet werden. Pro Person darf jährlich ein Fahrzeug des gleichen Typs zum Eigengebrauch importiert werden.

Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung:

Anmeldeformular (Antrag für die Verkehrszulassung oder Prüfung eines Fahrzeuges)
Versicherungsnachweis
Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel
Einfuhr-Zollausweis (Form. 11.08) bzw. Exemplar 8 des Einheitsdokuments ED
(dieses muss quittiert sein oder die Zoll-/MWSt-Quittung muss beigelegt werden)

Eventuell vorhandene Zollbewilligungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40)
EG-Uebereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/156 EWG; Aenderungsrichtlinie 93/81 (wird vom Hersteller ausgestellt, der über eine EG-Gesamt-typengenehmigung verfügt; anzufordern bei der Verkaufsfirma).
Das Datum der ersten Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) bei Fahrzeugen, die bereits im Verkehr waren (z.B. ausländische Zulassungspapiere, "Registration card" für USA-Fahrzeuge).
Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen für Motorwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 1.1.1976 (Bezugsquelle: Vereinigung der Schweiz. Automobil-Importeure [VSAI], Postfach 5353, 3001 Bern oder entsprechender Markenvertretung).


2. Import ohne EG-Uebereinstimmungsbescheinigung

Für importierte Fahrzeuge ohne EG-Uebereinstimmungsbescheinigung ist eine Befreiung von der Typengenehmigung notwendig. Das Gesuch (Form. 9.14) ist beim Zoll- oder Strassenverkehrsamt zu beziehen und dem Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, mit folgenden Unterlagen zuzustellen:

Prüfungsbericht (Form. 13.20 A)
Einfuhr-Zollausweis (Form. 11.08) bzw. Exemplar 8 des Einheitsdokuments ED
(dieses muss quittiert sein oder die Zoll- MWSt-Quittung muss beigelegt werden)



Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung beim Strassenverkehrsamt

Gemäss Ziffer 1 (ohne EG-Uebereinstimmungsbescheinigung)



Zusätzlich:

Befreiung von der Typengenehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ausgenommen bei Fahrzeugen, deren ordentliche Inverkehrsetzung im Ausland mindestens 24 Monate vor der Einfuhr in die Schweiz erfolgte).
Technische Daten:
Motor (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motorleistung), Angaben über das Garantiegewicht und die Höchstgeschwindigkeit. Die Werte sind aus folgenden Unterlagen zu entnehmen: Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung, ausländischen Zulassungspapieren, Fahrzeugbrief, "Note descriptive", Herstellerschild, Betriebsanleitung.

Bestätigung über die Einhaltung der bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften anhand von EG-Teilgenehmigungen, Bestätigung des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung oder Prüfberichte von offiziellen Prüfungsstellen (Abgasmessung bei der EMPA in Dübendorf oder bei der Ingenieurschule in Biel; Geräuschmessung: Anmeldung beim Strassenverkehrsamt).


3. Uebersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut sowie zollfreie Einfuhr

Fahrzeuge, die von den Zollbehörden als Uebersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden oder eine Bewilligung zur zollfreien Verwendung erhalten, sind von der Bestätigung der Abgas- und Geräuschvorschriften ausgenommen. Eine Befreiung von der Typengenehmigung ist nicht notwendig. Die Fahrzeuge können direkt beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung angemeldet werden. Eine Einschränkung bei Halterwechsel wird jedoch im Fahrzeugausweis eingetragen.



Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung:

Gemäss Ziffer 2 (ohne Befreiung von der Typengenehmigung und ohne Nachweis über die Einhaltung der Geräusch- und Abgasvorschriften). Das Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen gemäss Ziffer 1 ist beizubringen.



4. USA-Import

Bei leichten Motorwagen mit Benzinmotor, welche die amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften erfüllen, wird die vom Hersteller angebrachte Kennzeichnung (Abgas-Label) als Nachweis über die Einhaltung der schweizerischen Abgasvorschriften in folgenden Fällen anerkannt:

Bei Personenwagen mit mehr als 2500 kg Gesamtgewicht oder mit mehr als 6 Sitzplätzen (einschl. Fahrer) sowie Lieferwagen und Kleinbussen, wenn sie den amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften für leichte Nutzfahrzeuge (light duty trucks) ab Modelljahr 1995 entsprechen;
Bei den anderen leichten Motorwagen, wenn sie den amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften für Personenwagen (passenger car; new motor vehicles) ab Modelljahr 1996, bzw. bei der ersten Inverkehrsetzung vor dem 1.1.1996 denjenigen ab Modelljahr 1995 entsprechen.
Solche Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette auf. Sie trägt den Titel "VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION" und enthält unter anderem den Namen des Fahrzeugherstellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und das Modelljahr sowie die Bestätigung, dass das Fahrzeug die entsprechenden Abgasvorschriften erfüllt. Der Nachweis über die Einhaltung der Geräuschvorschriften ist beizubringen (siehe Ziffer 2).

Ferner ist darauf zu achten, dass diese USA-Fahrzeuge

mit Reifen ausgerüstet sind, die sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen;
eine Windschutzscheibe aus Verbundsicherheitsglas haben;
einen Geschwindigkeitsmesser haben, der auch km/h anzeigt und für die mögliche Höchstgeschwindigkeit ausgelegt ist;
mit Beleuchtungseinrichtungen (einschliesslich Richtungsblinker und Rückstrahler) mit dem Zeichen "SAE" oder "DOT" ausgerüstet sind. Die vorgeschriebene Anordnung, die Farbe und die Schaltung müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen.


Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung

Gemäss Ziffer 2 (Abgasbestätigung in der Regel nur erforderlich für Modelljahr 1994 und älter, oder wenn die amerikanische Fahrzeugeinteilung nicht mit der europäischen übereinstimmt, z.B. bei gewissen leichten Geländewagen).

salach 03.09.2002 13:35

auha
 
sehr detailliert, vielen dank.
mal für einfach denkende wie mich:
wenn ich das auto privat kaufe, kann ich die deutsche mwst. nicht abziehen, muss noch 7,6% auf den preis, den ich gezahlt habe draufschlagen plus 100 stutz verzollungskosten. oder 7,6%auf den fahrzeugwert laut irgendwelchen listen?

mariani 03.09.2002 16:44

Hallo Evo

Wie ich feststelle, kennst du dich da sehr gut aus.

Da hätte ich nun auch eine Frage.
Früher war es nur schwer möglich ein Fahrzeug in Verkehr zu setzen welches nicht der CH Sonderregelung entsprach nach Abkoppelung der Schweiz von der Euronorm in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 1.1. 1996 .
Es musste dafür eigens ein Gutachten für Abgas und Lärm erstellt werden welches sich für ein einzelnes Fahrzeug nicht gerechnet hat.

Ist das jetzt möglich, Fahrzeuge aus dieser Zeit für die in CH kein Typenschein besteht, z.b. eine Giulietta Turbo Delta von 1985, in CH ohne grossen Aufwand zu prüfen?
Hat sich die Situation mit Inkrafttreten der bilateralen Vertäge geändert?

Gruss
mariani

evo 04.09.2002 11:11

@ salach

Also wenn du das Fahrzeug privat kaufst, muss dir der Verkäufer eine Quittung machen, anhand der wird der CHF Betrag ausgerechnet und dann auf diesen die MWST hinzugerechnet plus die ca. 5 % und die Verzollungskosten. Jedoch kannst du ja ein bisschen bescheissen :evil: und dir eine "falsche" Quittung ausstellen lassen, diese darf jedoch einen gewissen Rahmen nicht unterschreiten da die Zöllner ja auch nicht blöd sind :boeh:

@ mariani

Schau unter Punkt 2, was du brauchst ist immer noch eine Lärmmessung und ev. sogar eine Abgas- und Leistungsmessung was teuer werden kann, pro Messung ca. 2500.-- Du kannst jeweils direkt anfragen bei der EMPA und in Biel die sind normalerweise sehr hilfsbereit.

xbertone 26.03.2003 13:02

Noch was tum Thema EU-Import...
 
Schaut euch mal die Seite an:

http://www.eu-car24.ch/de/index.php

Tönt m. E. extrem interessant... was meint Ihr?

cupraR 26.03.2003 15:15

import...
 
auf www.automobilrevue.ch hats zuunterst noch einen kleinen artikel dazu.

gruss roger

wpa 15.02.2004 14:04

Garage Vecchio
 
ciao
Scheinbar verkaufen die dort Neuwagen mit bis zu 15% auf Netto-Preise.
Was steckt da dahinter.
Sind diese Angebote empfehleswert?

saluti
wpa

www.fam-patera.ch

mc 15.02.2004 14:16

Das..
 
..sind EU-Importe, als Fahrzeuge, die von EU-Garagisten stammen
und nicht von Alfa Romeo Schweiz vertrieben werden. Per Suche wirst
auf einen Thread mit mehr Infos stossen :-D

Alfa_156 16.02.2004 06:54

mc hat recht. Sind Importe.

Guggst Du bei www.eu-car24.ch, da findest Du auch gute Angebote :wink:

alles in Allem: Sehr zu empfehlen!


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